Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) Rügen Fisch GmbH / Hawesta Feinkost Hans Westphal GmbH & Co. KG

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote mit demselben Vertragspartner, auch dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Über Änderungen unserer AVB werden wir den Vertragspartner informieren.

Sie gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nicht verbindlich. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Absprachen mündlicher Art werden nur aufgrund einer Bestätigung in Textform (z.B. per E-Mail) wirksam.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns bestehende Forderungen, Ansprüche oder Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

§2 Vertragsschluss/Preise/ Preiserhöhung/Sonderkündigungsrecht

Aufträge werden durch uns erst durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung angenommen. Unsere Preisangebote sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Ab einer Mindestauftragsgröße von 2.000,00 € (Netto-Rechnungswert) erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei zur Empfangsstation. Für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter diesem Wert berechnen wir eine Transportkosten-Pauschale von 100,00 €. Wir behalten uns das Recht vor, den Produktionsstandort eines Produktes unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Vorankündigungsfrist, jederzeit zu ändern. Hiermit evtl. verbundene Auswirkungen bei vereinbarten Ab-Werk-Konditionen liegen beim Vertragspartner.

Soweit bei Vertragsabschluss ein bestimmter Preis für eine Warenlieferung frühestens in drei Monaten nach Vertragsschluss oder aber für eine regelmäßige Warenlieferung vereinbart wird, bleibt es uns vorbehalten, wegen nachträglicher Veränderungen der Marktpreise oder Kosten, z.B. durch Erhöhung von Einkaufspreisen oder Untersuchungskosten, Frachten, Umschlags- oder Lagerkosten oder Wechselkursänderungen sowie Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn sich unter Berücksichtigung dieser Kostenfaktoren insgesamt eine Kostenerhöhung ergibt. Preiserhöhungen von mehr als 5% berechtigen unseren Vertragspartner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung.

Es gelten die allgemeinen Preislisten. Wir behalten uns unterjährige Preisanpassungen vor. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und wir der Vertrag vor diesem Hintergrund nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

§3 Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Übergabe der Ware und Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung sofort netto porto- und spesenfrei zur Zahlung ohne Abzug an uns fällig. Dies gilt bei Teillieferungen entsprechend für die auf die gelieferte Ware entfallenden Preise.

§4 Fälligkeit/ Verzug

Falls nichts anderes von uns schriftlich bestätigt worden ist, sind unsere Rechnungen nach Erhalt der Ware und der Rechnung ohne Abzug sofort fällig.

Der Vertragspartner kommt spätestens 7 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sofort alle weiteren Lieferungen einzustellen.

Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtert oder ein ständiger Zahlungsverzug eintritt, so sind wir berechtigt, sofort ohne weitere Mahnung alle offenstehenden Rechnungen fällig zustellen und Barzahlungen zu verlangen. Des Weiteren sind wir in solchen Fällen berechtigt, auch künftige Lieferungen nur noch gegen Barkasse auszuführen, und zwar auch dann, wenn in unseren Verträgen etwas anderes vereinbart wurde.

§5 Beschaffenheit der Ware

Proben gelten stets als Durchschnittsmuster. Warenspezifische Qualitätsabweichungen sowie Abweichungen von weniger als 11 % bei den Größen- und/oder Mengenangaben pro Gewichtseinheit sind als zulässige Toleranz vereinbart.

Zu Änderungen des vereinbarten Leistungsgegenstandes sind wir berechtigt, soweit dies im Hinblick auf geänderte Produktionsverfahren, geänderte Verpackungen, Änderungen des Stands der Technik, geänderter Forderungen des Gesetzgebers oder der Behörden oder im Hinblick auf fachliche Empfehlungen erfolgen und soweit entgegenstehende Interessen unseres Vertragspartners dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§6 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses (§§ 478,479 BGB) bleibt unberührten

§7 Lieferungen

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Der Warenversand und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten erfolgen auch bei etwaiger Übernahme der Versandkosten durch uns stets im Namen und auf Gefahr unseres Vertragspartners. Versicherungen hat unser Vertragspartner selbst einzudecken. Wir sind in für unseren Vertragspartner zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist unser Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern unserem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

Bei jeder Anlieferung hat der Kunde die Ware sofort in Gegenwart des Lieferers auf Mangel oder Minderleistungen zu untersuchen und uns sofort zu benachrichtigen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. In jedem Fall der Beanstandung haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die Sachverständigenkosten zu unseren Lasten, anderenfalls zu Lasten des Kunden. Im Fall berechtigter Beanstandungen hat der Kunde nur das Recht auf Preisminderung oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.

§8 Leihgut

Leihgut bleibt unser Eigentum. Erfolgt die für uns kostenfreie Rückgabe nicht binnen sechs Monaten nach Lieferung, sind wir berechtigt, eine spätere Rücknahme abzulehnen und stattdessen Schadenersatz zu verlangen. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Verlust von Leihgut. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten ist Zug um Zug die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten zurückzugeben, d.h. einwandfreie Euro-Paletten mit entsprechendem Brandzeichen. Für nicht zurückgegebene Euro-Paletten wird der Wiederbeschaffungsneuwert von uns in Rechnung gestellt.

Die Palettenrücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Vertragspartners.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen aus dem Vertragsverhältnis getilgt sind, die sich aus den Geschäftsbedingungen mit dem Vertragspartner ergeben. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht mit Rechten Dritter belastet werden.

Die von uns gelieferten Waren bleiben auch im verarbeiteten oder vermischten Zustand unser Eigentum, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner getilgt sind.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer).

Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Unser Vertragspartner verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unentgeltlich für uns.

Der Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen oder des Geschäftsbetriebs oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche hat der Vertragspartner uns auf Verlangen unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware und den Umfang offener an uns abgetretener Forderungen mitzuteilen, um die Rücknahme der Vorräte und die Informationen an Drittschuldner vornehmen zu können, wozu wir jederzeit berechtigt sind.

§10 Haftungsbeschränkung

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die die vertragswesentliche Rechtsposition unseres Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche unseres Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

Im Übrigen haften wir ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bleibt unberührt.

§11 Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Verträge und Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Rechtsbeziehungen mit Vertragspartnern im Ausland werden die Bestimmungen zum Lieferantenregress (§§ 478, 479 BGB) abbedungen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 (Eigentumsvorbehalt) unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, soweit die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig und unwirksam ist. Vertragssprache ist Deutsch.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Firmensitz unseres Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist Gerichtsstand unser Firmensitz soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände dem entgegenstehen.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AVB aus anderen Gründen als denen in §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn diese AVB eine oder mehrere ergänzungsbedürftige Regelungslücke enthalten. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Regelungslücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

März 2023

Eine animierte Version des Hawesta-Logos